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BGH: Falsche Namensangabe bei Anruf schadet nicht

Autor: Dr. Peter Schotthöfer



Wer mit einem Verbraucher telefonisch Kontakt aufnimmt, muss die Identität des Unternehmens angeben, in dessen Auftrag er anruft und sofort mitteilen, welchem Zweck der Ankunft dient. Aus rechtlicher Sicht muss der Name des Anrufers aber nicht angegeben werden, wenngleich dies den Eingang in das Gespräch erschwert und allgemeinen Höflichkeitsregeln entspricht.

 

 

 

In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall hatte ein Herr M. im Auftrag eines Stromlieferanten zwei Kundinnen eines anderen Unternehmens angerufen, um sie zu einem Wechsel zu bewegen. Allerdings gab Herr M. bei seinem Anruf einen falschen Namen an.

 

 

 

Der BGH stellte nun fest, dass dies aus rechtlichen Gründen nicht zu bean­standen sei. Es müsse bei einem Anruf nur die Identität des Unternehmens sowie der geschäftliche Zweck offengelegt werden. Verbrauchern entstünde dadurch, dass der Anrufer einen falschen Namen nenne, kein Nachteil, wenn nur die Identität des Unternehmens, für das angerufen wird, richtig angegeben wird.

 

 

 

BGH vom 19.4.2018; Az.: I ZR 244/16

 

WRP 2018, S. 1069